Wesentliche Änderungen von der ISO 50001:2011 zur ISO 50001:2018

Die ISO 50001:2018 folgt wie andere weit verbreitete ISO-Standards der High Level Structure (HLS). Die meisten Änderungen der neuen ISO 50001:2018 sind bedingt durch die HLS, andere hingegen spezifisch für das Energiemanagement.

DNV GL Key changes ISO 50001

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Am 21. August 2018 ist die ISO 50001:2018 in der endgültigen Fassung veröffentlicht worden. Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht über wesentliche Änderungen im Vergleich zur 2011er-Version. Bitte beachten Sie dabei, dass die deutsche Übersetzung des finalen Standards aktuell noch nicht vorliegt, sodass sich einzelne Formulierungen nach der Veröffentlichung noch ändern können. 

Bei der ISO 50001:2018 handelt es sich um einen internationalen Managementsystemstandard. Da er in der neuen Revision der High Level Structure (HLS) folgt, die auch anderen weit verbreiteten ISO-Standards wie beispielsweise der ISO 9001:2015 oder ISO 14001:2015 zugrunde liegt, wird es einfacher sein, ihn in andere Managementsysteme zu integrieren.

Wenn Sie die ISO 50001:2011 bereits in Ihrer Organisation anwenden, werden Ihnen viele Anforderungen der neuen ISO 50001:2018 bekannt sein. Es gibt jedoch einige Änderungen gegenüber der ISO 50001:2011, auf die Sie sich vorbereiten müssen, um den Übergang und die weitere Einhaltung des revidierten Standards zu gewährleisten.

Wesentliche Änderungen der ISO 50001:2018

Dies sind einige der wichtigsten Änderungen, die zu berücksichtigen sind:

Die HLS enthält kein spezielles Kapitel für den Begriff "Vorbeugungsmaßnahmen". Das Konzept der Vorbeugungsmaßnahmen gilt jedoch als implizit in den Standards eingebettet (z.B. durch die Kapitel 4.1, 4.2, 6.1). 

"Dokumentierte Informationen" wurde als neuer Sammelbegriff der bisher bekannten "Dokumente" und "Aufzeichnung" eingeführt. 

Der Begriff "Beauftragter des Managements" wird nicht mehr verwendet. Alle Verantwortlichkeiten, die in der Version von 2011 an diese Rolle gerichtet waren, richten sich nun an das Energie-Management-Team.

1) Änderungen durch die Einführung der HLS

Begriffe und Definitionen (Kapitel 3): In der Version 2018 sind 40 Begriffe gegenüber 28 in der Version von 2011 definiert. 

  • 18 Begriffe sind neu. 13 werden dabei aus der HLS übernommen, während fünf sich spezifisch auf das Thema Energie beziehen.
  • Die fünf energiespezifischen Begriffe sind: "Verbesserung der energiebezogenen Leistung", "statischer Faktor", "relevante Variable", "Normalisierung" und "Wert der Energieleistungskennzahl (EnPI value)". 
  • Fünf Begriffe aus der Version von 2011 wurden hingegen eingestellt. Es handelt sich dabei um: "Energiedienstleistungen", "Korrektur", "Vorbeugungsmaßnahmen", "Aufzeichnung" und "Verfahren".

Kontext der Organisation: Mit Kapitel 4.1 wird ein neues Kapitel eingeführt. Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Energiemanagementsystems (EnMS) zu erreichen und ihre energiebezogene Leistung zu verbessern. Dieses Kapitel zielt auf die Einflussfaktoren ab, die sich positiv oder negativ auf die energiebezogene Leistung und das EnMS der Organisation auswirken.

Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien: Ziel von Kapitel 4.2 ist es, anhand der Kontextinformationen die interessierten Parteien, die für die energiebezogene Leistung und das EnMS relevant sind, sowie deren Bedürfnisse und Erwartungen (Anforderungen) aus einer übergeordneten Perspektive zu identifizieren.

Verstärkte Betonung von Führung und Engagement der obersten Leitung: Kapitel 5.1 enthält neue Forderungen, sich aktiv einzubringen und Verantwortung für die Wirksamkeit des Managementsystems zu übernehmen.

Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen: Organisation muss die Risiken und Chancen bestimmen, die behandelt werden müssen, um:

  • sicherzustellen, dass das EnMS sein beabsichtigtes Ergebnis bzw. seine beabsichtigten Ergebnisse erzielen kann, einschließlich der Verbesserung der energiebezogenen Leistung; 
  • unerwünschte Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern; 
  • eine fortlaufende Verbesserung des EnMS und der energiebezogenen Leistung zu erreichen. 
Durch die Einbeziehung von Risiken und Chancen bei der Planung des EnMS kann eine Organisation potenzielle Szenarien und Konsequenzen vorwegnehmen, so dass unerwünschte Auswirkungen bereits im Vorfeld erkannt und in Angriff genommen werden können, bevor diese eintreten. Dieser Prozess kann als Ergänzung zu Kapitel 6.3 "Energetische Bewertung" angesehen werden, bei dem es sich um eine detailliertere Analyse zur Steuerung und Verbesserung der energiebezogenen Leistung handelt.

Kompetenz: Die Organisation muss nach Kapitel 7.2 die notwendige Kompetenz der Personen ermitteln, die unter ihrer Kontrolle arbeiten und die Auswirkung auf die energiebezogene Leistung und ihr EnMS haben. Außerdem muss die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen bewertet werden, die ergriffen wurden, um die erforderliche Kompetenz zu erwerben. 

Erweiterte Anforderungen an die Kommunikation (Kapitel 7.4): 

  • Umfasst in der neuen Version auch externe Kommunikation, nicht nur interne Kommunikation. 
  • Macht Vorgaben in Bezug auf die "Mechanik" der Kommunikation, einschließlich der Bestimmung, was, wann, wie und mit wem zu kommunizieren ist. 
  • Verlangt, dass die kommunizierten Informationen mit den innerhalb des EnMS generierten Informationen übereinstimmen.
Betriebliche Planung und Steuerung (Kapitel 8.1): In diesem Kapitel werden zusätzliche Anforderungen gestellt:
  • Überwachung geplanter Änderungen sowie Beurteilung der Folgen unbeabsichtigter Änderungen und, falls notwendig, Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche negativen Auswirkungen zu vermindern. 
  • Sicherstellung der Lenkung von ausgelagerten wesentlichen Energienutzungen (SEUs) oder Prozessen im Zusammenhang mit SEUs.  
  • Aufbewahrung der dokumentierten Informationen in einem notwendigen Umfang, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden.
Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung der energetischen Leistung und des EnMS (Kapitel 9.1):
In diesem Kapitel werden zusätzliche Anforderungen gestellt:
  • Die Notwendigkeit, Methoden zur Messung, Analyse und Bewertung festzulegen. 
  • eindeutige Anforderungen an die Notwendigkeit dokumentierter Informationen, sowohl von der Untersuchung und Reaktion nach Abweichungen in der energiebezogenen Leistung, als auch von Ergebnissen aus Überwachung und Messungen.

Managementbewertung: 
Kapitel 9.3 beschreibt einige zusätzliche Faktoren in Bezug auf Eingaben und Ergebnisse, die bei der Managementbewertung berücksichtigt werden müssen.

2) Änderungen, die spezifisch für die ISO 50001 sind

Anwendungsbereich (Kapitel 4.3): 
  • Weist ausdrücklich daraufhin, dass Energiequellen innerhalb des Anwendungsbereichs und der Grenzen des EnMS nicht ausgeschlossen werden dürfen. 
  • Die Organisation muss sicherstellen, dass sie die Befugnis hat, ihre Energieeffizienz, ihren Energieeinsatz und ihren Energieverbrauch innerhalb des Anwendungsbereichs und der Grenzen des EnMS zu kontrollieren.
Energetische Bewertung (Kapitel 6.3):  Präzisierung des Prozesses in Bezug auf den wesentlichen Energieeinsatz (SEU), um einen logischeren "Fluss" und damit verbundene Kriterien zu schaffen:
  • SEUs identifizieren. 
  • Für jeden SEU relevante Variablen definieren, die aktuelle energebezogene Leistung bestimmen und die Personen identifizieren, die einen wesentlichen Einfluss auf den SEU haben.
Energieleistungskennzahlen (Kapitel 6.4):
Einige Ergänzungen: 
  • Festgelegte Energieleistungskennzahlen (EnPIs) müssen die Organisation befähigen, eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuweisen.
  • Die EnPI-Werte sind als dokumentierte Information aufrechtzuerhalten.
  • Organisationen müssen EnPIs unter Nutzung relevanter Variablen mit wesentlichem Einfluss auf die energiebezogenen Leistung identifizieren. (Anmerkung: Wie auch in der Version von 2011 gefordert, ist die Methode zur Bestimmung und Aktualisierung der EnPIs zu dokumentieren.)
Energetische Ausgangsbasis (Kapitel 6.5):
Zu beachtende Änderungen: 
  • Um Änderungen der energetischen Leistung nachzuweisen, müssen Variablen mit wesentlicher Auswirkung auf die energetische Leistung normalisiert werden. 
  • Neue Defintion für statischer Faktor, relevante Variable und Normalisierung (3.4.8-3.4.10).
  • Definition der energetischen Ausgangsbasis referenziert zur ISO 50006 für zusätzliche Anleitung zu EnPI(s) und EnBs.
  • Die energetische Ausgangsbasis muss angepasst werden im Fall von “major changes to the static factors” (wesentliche Änderungen bei den statischen Faktoren). Die 2011-Ausgabe bezog sich auf wesentliche Veränderungen im Prozess, den betrieblichen Abläufen oder Energiesystemen.
Planung zur Sammlung von Energiedaten (Kapitel 6.6):  
Dieser Begriff ersetzt den Plan für die Energiemessung aus der 2011-Ausgabe. Ergänzungen sind:
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Plan die für die Überwachung der wichtigsten Merkmale erforderlichen Daten sowie die Art und Weise und Häufigkeit der Datenerhebung und -speicherung festlegt.
  • Explizite Adressierung, für welche "Bereiche" Daten erhoben werden sollen: „Zu den zu erhebenden (oder gegebenenfalls durch Messung zu erfassenden) und als dokumentierte Informationen aufzubewahrenden Daten gehören:
    • die relevanten Variablen im Zusammenhang mit SEUs;
    • Energieverbrauch bezogen auf die SEUs und die Organisation;
    • Betriebsbedingungen in Bezug auf SEUs;
    • statische Faktoren, falls zutreffend;
    • Daten die in den Aktionsplänen festgelegt sind.
  • Der Energiedatenerfassungsplan muss in festgelegten Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Weitere zu beachtende Änderungen

Auslegung (8.2): 
Dieser Aspekt ist weitgehend vergleichbar mit 4.5.6 in der Version von 2011. Allerdings gibt es folgende Änderung, die zu beachten ist:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Organisation bei der Planung neuer, geänderter und renovierter Anlagen, Ausrüstungen, Systeme und energiebetriebener Prozesse, die sich über die geplante oder erwartete Betriebsdauer erheblich auf die energiebezogenen Leistung auswirken können, Möglichkeiten zur Verbesserung der energiebzogenen Leistung und der betrieblichen Steuerung berücksichtigen muss. 

Beschaffung (8.3):
Dies entspricht weitgehend Kapitel 4.5.7 der Version 2011, wobei die folgende Änderung zu beachten ist:

Es wird ausdrücklich gefordert, dass Spezifikationen für die Beschaffung von Einrichtungen und Dienstleistungen, nun auch für den Einkauf von Energie definiert werden. 

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vom 10. April 2019

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