Energieauditpflicht für große Unternehmen: BAFA veröffentlicht aktualisiertes Merkblatt
Pünktlich zum Beginn der zweiten Verpflichtungsperiode zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt für Unternehmen aktualisiert und darüber hinaus einen neuen Leitfaden als Anwendungshilfe veröffentlicht. Parallel wird das EDL-G vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) novelliert.
Gemäß EDL-G mussten alle Unternehmen unabhängig von der Branche, die nach Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und weiteren Forderungen (vgl. Art. 8 a EDL-G) entspricht. Das Audit muss danach mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet hatten.
Überarbeitetes Merkblatt und neuer Leitfaden des BAFA
Am 13. Februar 2019 hat das BAFA nun einen neuen Leitfaden veröffentlicht. Dieser richtet sich vorrangig an Energieauditoren und soll als Anwendungshilfe bei der Erstellung von Energieauditberichten nach DIN EN 16247-1 unterstützen. Er wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellt. Darüber hinaus wurde auch das Merkblatt für Unternehmen überarbeitet und mit Datum 13. Februar 2019 veröffentlicht. Das Merkblatt enthält alle wichtigen Informationen für Unternehmen und soll so die Anwendung des Gesetzes erleichtern.
Unter anderem enthält das Merkblatt den Hinweis, dass Unternehmen, die neu den Status eines Nicht-KMU erhalten, ab dem Stichtag des Statuswechsels 20 Monate Zeit haben, ein Energieaudit durchzuführen. Es präzisiert auch, wie ein Unternehmen mit Mischsystemen umgehen kann und dass geleaste Fahrzeugflotten nun ausgenommen werden dürfen. Im Leitfaden finden sich beispielsweise Interpretationshilfen für die 90%-Regeln bezogen auf den Energieverbrauch.
Beide Dokumente können auf der Webseite der BAFA heruntergeladen werden.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Parallel arbeitet das Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) an einer Novellierung des EDL-G. Ein wichtiges Ziel der Novellierung sieht vor, eine Bagatellschwelle (500.000 kWh/Jahr) einzuführen. Damit sollen große Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Pflicht befreit werden, ein umfassendes Energieaudit nach § 8 ff. EDL-G durchzuführen. Laut Pressemitteilung des BMWi vom 31. Januar 2019 haben Untersuchungen zur ersten Energieauditrunde aus dem Jahr 2015 gezeigt, dass für diese Unternehmen die Durchführung eines Energieaudits meist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Energieeinsparung steht.
Weitere Schwerpunkte der Novellierung sind unter anderem:
- Eine Verbesserung der Qualifikation von Energieauditoren durch Einführung einer Pflicht zur Fort- und Weiterbildung.
- Klarstellungen im Bereich der Definitionen, Inhalte des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 31.01.2019 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf konnten bis zum 07.02.2019 eingereicht werden.
Der Referentenentwurf sowie die Stellungnahmen finden Sie auf der Webseite des BMWi.
Unsere Empfehlung für betroffene Unternehmen:
Setzen Sie sich mit den Anforderungen auseinander und überlegen Sie, welcher Lösungsansatz für Sie der Richtige ist. Sie sollten sich außerdem frühzeitig um einen Termin für 2019 kümmern, damit Sie Ihr Energieaudit planen können. Sind Sie an einem Termin für ein Energieaudit interessiert?
Dann nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.