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Energieauditpflicht für große Unternehmen: Jetzt Termine für 2019 sichern!

Vor inzwischen mehr als drei Jahren, am 22. April 2015, trat die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft. Darin wurden große Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits – erstmalig zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre – verpflichtet. Für viele Unternehmen geht es daher 2019 in die zweite Runde, indem ihre Wiederholungsaudits anstehen. Unsere Empfehlung: Sichern Sie sich rechtzeitig Ihren Termin, damit Sie keine Frist versäumen.

Nachfolgend fassen wir für Sie noch einmal die wichtigsten Eckpunkte zusammen. 

Zum Hintergrund: Was fordert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)? 

Gemäß EDL-G mussten alle Unternehmen unabhängig von der Branche, die nach Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und weiteren Forderungen (vgl. Art. 8 a EDL-G) entspricht. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet hatten. 

Wiederholungsaudit nach EDL-G – Was müssen Sie beachten? 

Sofern Sie sich für Ihr Unternehmen für die Durchführung eines Energieaudits entschieden haben, muss dieses mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Der Zeitpunkt errechnet sich vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits bzw. des vorherigen Energieaudits (vgl. § 8 Absatz Nummer 1 EDL-G). Außerdem dürfen sich die im Energieaudit verwendeten Daten nicht auf einen Zeitraum beziehen, der bereits in vorherigen Energieaudits zugrunde gelegt wurde. 

Bei Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten sollten Sie beachten, dass bereits in vorangegangenen Energieaudits untersuchte Standorte im Rahmen von Wiederholungsaudits nicht Gegenstand des Energieaudits sein sollten, sofern noch andere nicht untersuchte Standorte in den gebildeten Clustern vorhanden sind. 

Wer überwacht die Durchführung? 

Die zuständige Prüfbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es ist durch das Gesetz mit einer Stichprobenkontrolle zur Durchführung der Energieaudits beauftragt. Unternehmen müssen also nicht proaktiv den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen beim BAFA einreichen. Ausführliche Informationen stellt das BAFA auch auf seiner Webseite bereit. Dort können Sie auch das Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G herunterladen. 

Unsere Empfehlung: 

Sie sollten sich frühzeitig um einen Termin für 2019 kümmern, damit Sie Ihr Energieaudit planen können. Sind Sie an einem Termin für ein Energieaudit interessiert? 

Dann nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf. 

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„Wir haben 2015 eine Reihe von Energieaudits durchgeführt. Sie haben hier nicht nur die Möglichkeit die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten – vielmehr bietet ein Energieaudit Ihnen auch die Möglichkeit, die Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren“, erläutert Dirk Vallbracht, Experte für das Thema Energiemanagement bei DNV GL – Business Assurance. „Auch wenn in einem Energieaudit nicht wie bei einem Managementsystem quantitative Ziele festgelegt werden, können Sie mit den Erkenntnissen hieraus weiterarbeiten.“ 

Weitere Informationen

  Informationen zu Energieaudits nach EDL-G auf der Webseite des BAFA

Informationen zu Energieaudits nach EDL-G auf der Webseite des BAFA

  Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Energieaudits nach DIN EN 16247-1

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Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

 

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