Energiedienstleistungsgesetz: BAFA startet Konsultationsprozess zum Merkblatt für Energieaudits
Merkblattentwurf des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet Hilfestellung für die Durchführung von Energieaudits, zu der große Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 verpflichtet sind. Die finale Fassung wird voraussichtlich Ende April 2015 veröffentlicht.
Gemäß der novellierten Fassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) müssen alle Unternehmen unabhängig von der Branche, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und den Anforderungen gemäß Anhang VI der EED entspricht. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet oder bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben.
Anwendungshilfen geben Antworten auf offene Fragen
Am 1. April 2015 hat das BAFA auf seiner Webseite ein öffentliches Konsultationsverfahren zum Entwurf des „Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G“ gestartet und bittet Verbände, Unternehmen und Energieberater zwischen dem 1. und 17. April 2015 um eine Stellungnahme. Das Merkblatt wird Unternehmen klare Anwendungshilfen bieten. Es erläutert detailliert, welche Unternehmen von der Novellierung des EDL-G betroffen sind und was zu tun ist, um die Gesetzesanforderungen zu erfüllen. Dabei werden Fragen, die durch das Gesetz noch nicht beantwortet wurden, geklärt.
Zum Beispiel wird darin klargestellt, dass Unternehmen mit einer Vielzahl von ähnlichen Standorten stichprobenartige Audits durchführen können und wie sie dabei vorgehen müssen.
Auch enthält es eine Regelung für Unternehmen, die sich zur Erfüllung der Gesetzesforderungen für die Alternative eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS entscheiden. Diese müssen zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 zunächst die Einführung des jeweiligen Systems nachweisen. Offen war bisher, wie Sie diese Einführung nachweisen. Gemäß dem Entwurf des Merkblattes müssen diese Unternehmen – sofern Sie durch das BAFA kontrolliert werden – eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass Sie eines der beiden Systeme einführen und dass sie bereits mit der Einführung begonnen haben. Die im Gesetz beschriebenen Maßnahmen müssen sie dokumentieren und dem BAFA auf Anfrage nachweisen. Ein externes Testatverfahren, wie es Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Kontext der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) bekannt ist, wird hier nicht gefordert. Wichtig ist außerdem, dass die Unternehmen, die sich für die vereinfachte Nachweisführung entscheiden, die Zertifizierung bis Ende 2016 abgeschlossen haben müssen. Das BAFA wird laut Merkblattentwurf im Rahmen der Stichprobenkontrolle von den Unternehmen verlangen, dass Sie die Zertifikate bis spätestens März 2017 nachreichen.
Weitere wichtige Aspekte zum Erfüllung der Auditpflicht, nähere Informationen zum Konsultationsprozess und den Entwurf des Merkblattes finden Sie hier.
Endgültiges Merkblatt wird voraussichtlich Ende April 2015 veröffentlicht
„Die endgültige Fassung des Merkblattes soll nach Abschluss des Konsultationsprozesses voraussichtlich Ende April 2015 auf der Webseite des BAFA veröffentlicht werden“, weiß Dirk Vallbracht, Energiemanagement-Experte bei DNV GL. „Wir empfehlen allen Unternehmen, sich den Entwurf des Merkblattes bereits jetzt anzusehen und die Möglichkeit zu nutzen, sich aktiv bei der Gestaltung der Anforderungen einzubringen. Außerdem können Sie dann direkt mit der Umsetzung beginnen, sobald die finale Fassung veröffentlicht ist.“ Das novellierte EDL-G soll ebenfalls in diesem Zeitrahmen (voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015) nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es wurde am 6. März 2015 im Bundesrat gebilligt, nachdem der Bundestag bereits im Februar 2015 den Gesetzentwurf des Bundeskabinetts mit Ergänzungen beschlossen hatte.
Weitere Informationen
Einige grundsätzlichen Aspekte des EDL-G sowie bereits beantwortete Fragen unserer Veranstaltungsteilnehmer haben wir Ihnen in unseren Q&A zusammengefasst. Dieses können Sie nach einer kurzen Registrierung hier herunterladen.
Bereits am 25. Februar 2015 haben wir Ihnen im Rahmen eines Webseminars die Anforderungen des Gesetzentwurfs und die daraus resultierenden Pflichten vorgestellt. Allen, die das Webseminar am 25. Februar 2015 zum Thema „Energiemanagement – Energieauditpflicht für große Unternehmen“ verpasst haben, empfehlen wir die Aufzeichnung. Hier können Sie sich diese kostenfrei ansehen.
Am 1. April 2015 ging es in einem zweiten Webseminar um die Anforderungen an Energieaudits und welche Unterschiede es zu einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 gibt. Zur kostenfreien Aufzeichnung gelangen Sie hier.