Verpflichtung von großen Unternehmen zu Energieaudits
Im November 2014 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen. Demnach müssen alle Unternehmen, die nicht der KMU (kleine und mittlere Unternehmen)-Definition unterliegen, bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudits durchführen oder alternativ ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag und Bundesrat beraten. Ein Inkrafttreten ist für das Frühjahr 2015 anvisiert.
Mit der Gesetzesänderung soll Artikel 8 der bereits im Dezember 2012 in Kraft getretenen EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) im deutschen Recht umgesetzt werden. Im Rahmen von Artikel 8 der EED müssen alle Mitgliedstaaten der EU sicherstellen, dass Unternehmen, die keine KMU sind, bis spätestens 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Mittels eines Energieaudits wird der Energieeinsatz sowie der Energieverbrauch untersucht, um so eine wichtige Grundlage zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verringerung des Energieverbrauchs zu erreichen.
Wen betrifft die neue Regelung?
Alle Unternehmen, die nicht zu der Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition gehören, sind von der Verpflichtung zu regelmäßigen Audits betroffen. Hier gibt es demnach keine Beschränkung auf einzelne Branchen wie es Beispiel im Kontext der „Besonderen Ausnahmeregelung“ bei der Beschränkung der EEG-Umlage oder dem sogenannten Spitzenausgleich der Fall ist. Neben dem produzierenden Gewerbe sind demnach also auch der Handel, Banken, Versicherungen etc. betroffen. Einen Überblick über die Abgrenzung, ob ein Unternehmen ein KMU nach EU-Definition ist oder nicht, gibt das Benutzerhandbuch und Mustererklärung der europäischen Kommission.
Was sind die Anforderungen?
Gemäß dem Entwurf des EDL-G müssen große Unternehmen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und den Anforderungen gemäß Anhangs VI der EED entspricht. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet haben oder bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben.
Stichprobenkontrolle und Sanktionen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr (BAFA) soll gemäß Gesetzentwurf eine Stichprobenkontrolle zur Durchführung der Energieaudits durchführen. Die Unternehmen müssen bei Aufforderung entweder nachweisen, dass sie ein KMU sind oder sie müssen den Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits oder über den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystem erbringen. Sollte ein Unternehmen keinen Nachweis erbringen können, muss es mit Sanktionen rechnen.
Kostenloses Webseminar und Whitepaper zum Download
Der deutsche Gesetzentwurf wird aktuell noch im Bundestag diskutiert und muss anschließend auch noch im Bundesrat beraten werden. Ziel ist es, dass das Gesetz im Frühjahr in Kraft tritt. Unternehmen sollten sich dennoch bereits jetzt mit den unterschiedlichen Systemen auseinandersetzen. DNV GL veranstaltet zu diesem Zweck am 25. Februar 2015 ein kostenfreies Webseminar, in dem die unterschiedlichen Systeme vorgestellt und Anforderungen präsentiert werden. Melden Sie sich direkt an.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Systeme sowie eine erste Entscheidungshilfe bietet Ihnen unser „Glossar Energiemanagement“, das eine kurze Erläuterung aller Begriffe und rechtlichen Anforderungen rund um das Thema Energiemanagement bietet. Laden Sie sich das Dokument direkt herunter.