Zustimmung zur EDL-G-Novelle durch den Bundestag: Verpflichtung von großen Unternehmen zu Energieaudits

​Dem Entwurf zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) wurde am 5. Februar 2015 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung mit Änderungen zugestimmt und es geht jetzt noch an den Bundesrat. Ein Inkrafttreten ist für das Frühjahr 2015 anvisiert. DNV GL bietet im Rahmen eines kostenfreien Webseminars am 25. Februar 2015 einen Überblick über die Anforderungen, die sich daraus für große Unternehmen ergeben.

Gemäß der novellierten Fassung des EDL-G müssen alle Unternehmen unabhängig von der Branche, die nach EU-Definition kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 und den Anforderungen gemäß Anhang VI der EED entspricht. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Unternehmen zum oben genannten Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) eingerichtet haben oder bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben (vgl. unsere News: Verpflichtung von großen Unternehmen zu Energieaudits). 

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts weitestgehend zugestimmt. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurden allerdings noch Ergänzungen durch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aufgenommen, die die Umsetzung der Anforderungen für die etwa 50.000 betroffenen Unternehmen erleichtern sollen. Zwei Aspekte stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Verlängerte Umsetzungsfrist bei Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystem (§ 8 c Absatz 6 EDL-G neu)

Die durch die Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommene Fassung enthält eine Ergänzung des § 8 c Absatz 6 (EDL-G neu). 

Wenn ein Unternehmen sich entschließt, über die Pflicht eines Energieaudits hinauszugehen und ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführt, sieht diese Änderung eine verlängerte Umsetzungspflicht vor. Demnach reicht es für den Zeitraum zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 aus, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber einen Nachweis über den Beginn der Einführung erbringt. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung, die beinhaltet, dass das Unternehmen sich zur Einführung eines der beiden Systeme verpflichtet und gleichzeitig mit der Einführung begonnen hat.

  • Eine Einführung gilt bei einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 als begonnen, wenn die Anforderungen von Kapitel 4.4.3 Buchstabe a der Norm erfüllt ist.
  • Beim Umweltmanagementsystem nach EMAS muss mindestens folgendes erfüllt sein: die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monitären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.

„Wir begrüßen diese Entscheidung, da sich dadurch eventuell mehr Unternehmen für ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 entscheiden.“, kommentiert Dirk Vallbracht, Energiemanagement-Experte bei DNV GL. „Ziel der Energieeffizienzrichtlinie der EU ist es, die Energieeffizienz der EU zu steigern. Dafür ist ein Energiemanagementsystem das wirksamere Werkzeug. Ein Energieaudit bietet zwar eine fundierte Analyse, verlangt aber keine direkten Maßnahmen. Dagegen wird im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 eine kontinuierliche Verbesserung explizit gefordert und so eine nachhaltige Steigerung der Energieeffizienz erreicht.“ 

Multi-Site-Verfahren für Energieaudits

Darüber hinaus wurde im Bundestag ein Entschließungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD angenommen. Demzufolge wird die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert, beim Vollzug des EGL-G darauf zu achten, dass bei Unternehmen mit einer Vielzahl ähnlicher Standorte, sogenannte Multi-Site-Verfahren zugelassen werden, wie es auch bei der Zertifizierung eines Energiemanagementsystem nach den Richtlinien der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) möglich ist. Hier werden Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen gebildet und nur Stichproben auditiert. 

Die nächsten Schritte

Voraussichtlich Anfang März 2015 geht der Gesetzentwurf an den Bundesrat, sodass mit einem Inkrafttreten im Frühjahr 2015 gerechnet werden kann. Das BAFA ist dann für den weiteren Vollzug zuständig und wurde durch den Gesetzgeber aufgefordert, konkretisierende Anwendungshilfen für Fallkonstellationen wie das Multi-Site-Verfahren zu erstellen.  

„Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und des BAFA gestaltet wird“, erläutert Vallbracht. „Eine schnelle Entscheidung, wie sie durch den Bundestag gefordert wird, ist dringend notwendig, um den Unternehmen eine Reaktion auf das neue Gesetz zu ermöglichen. Wir können allen Unternehmen nur empfehlen, sich bereits jetzt mit den unterschiedlichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.“

Europaweite Umsetzung

Mit der Gesetzesänderung setzt die Bundesregierung den Artikel 8 der bereits im Dezember 2012 in Kraft getretenen EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) in deutsches Recht um. Im Rahmen von Artikel 8 der EED müssen alle 28 Mitgliedstaaten der EU sicherstellen, dass Unternehmen, die keine KMU sind, bis spätestens 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Die Umsetzungspraxis dieser Forderung in die lokale Gesetzgebung ist allerdings unterschiedlich.

„Besonders für international tätige Unternehmen ist es daher schwierig, eine Entscheidung zu treffen, für welche Umsetzungsform sie sich entscheiden“, weiß Vallbracht. „Wir stehen im permanenten Austausch mit unseren Kollegen in den anderen europäischen Ländern und helfen Ihnen bei konkreten Anfragen gerne weiter.“ 

Wie kann DNV GL Sie unterstützen?

DNV GL bietet zu diesem Thema am 25. Februar 2015 ein Webseminar an, in dem die unterschiedlichen Systeme und die Anforderungen des Gesetzes vorgestellt werden. Melden Sie sich direkt an.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Systeme sowie eine erste Entscheidungshilfe bietet Ihnen unser „Glossar Energiemanagement“, das eine kurze Erläuterung aller Begriffe und rechtlichen Anforderungen rund um das Thema Energiemanagement bietet. Laden Sie sich das Dokument direkt herunter.

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