Neu errichtete, nachgerüstete, modernisierte und bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen haben laut dem neuen, seit 01.01.2016 gültigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, sofern diese Anla- gen in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.
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