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ATEX 153 „Arbeitsschutzrichtlinie“ 99/92/EG (auch bekannt als ATEX 137)

Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.

Neben der Produktzertifizierung gibt es weitere Vorschriften, die den sicheren Betrieb an Standorten mit Gefahrenbereichen regeln und die Sicherheit von Personen und Eigentum gewährleisten.

DNV bietet eine Reihe von Dienstleistungen an, um Standortbetreiber bei der Gewährleistung der Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Best Practices zu unterstützen.

Relevante Richtlinien oder Gesetzgebung

Der vollständige Titel der Richtlinie 99/92/EG lautet Richtlinie über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. Diese Richtlinie wird oft auch als „ATEX 137“ oder „ATEX-Arbeitsschutzrichtlinie“ bezeichnet, da sie sich auf Artikel 137 des Europäischen Vertrags bezieht, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Aufgrund späterer Änderungen des AEUV ist Artikel 153 maßgebend.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und in einigen Fällen andere Richtlinien übernommen. Insbesondere DSEAR (Dangerous Substances and Explosive Atmospheres Regulations) im Vereinigten Königreich. Als Betreiber einer Anlage mit explosionsgefährdeter Atmosphäre müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Verbindung mit den nationalen Rechtsvorschriften erfüllen, welche die grundlegenden Anforderungen gegebenenfalls ergänzen oder erweitern.

Grundlegende technische Konzepte

Die Richtlinie 99/92/EG enthält eine Reihe von Artikeln, in denen die Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Identifizierung und das Management von Risiken im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sind. Die Richtlinie wird in den Mitgliedstaaten nach spezifischen lokalen Rechtsvorschriften umgesetzt, welche die grundlegenden Verpflichtungen gegebenenfalls ergänzen oder erweitern – aus diesem Grund sollte die Richtlinie immer in Verbindung mit allen lokalen Gesetzen und Anforderungen interpretiert werden.

Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen (Artikel 3)

Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitnehmer vor den mit einer potenziell explosiven Umgebung verbundenen Risiken zu schützen, indem er die Bildung explosionsfähiger Atmosphären verhindert oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er die Vermeidung von Zündquellen und die Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion gewährleistet.

Beurteilung der Explosionsrisiken (Artikel 4)

Der Arbeitgeber muss die spezifischen Risiken, die sich aus der explosionsfähigen Atmosphäre ergeben, bewerten, einschließlich: Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären; Wahrscheinlichkeit aktiver Zündquellen; verwendete Stoffe und Verfahren; Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.

Allgemeine Verpflichtungen (Artikel 5)

Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass in einem Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können, die Arbeiten sicher durchgeführt werden können, und dass während der Anwesenheit von Arbeitnehmern eine angemessene Überwachung stattfindet.

Koordinierungspflicht (Artikel 6)

Sind Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber im gleichen Arbeitsumfeld anwesend, so ist jeder Arbeitgeber für alle Angelegenheiten unter seiner Kontrolle verantwortlich. Die Richtlinie sieht jedoch eindeutig vor, dass der für die „Arbeitsstätte“ verantwortliche Arbeitgeber nach nationalem Recht für die Gesamtkoordination aller im Explosionsschutzdokument definierten Maßnahmen und Mitarbeiter verantwortlich ist.

Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären (Artikel 7)

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die korrekte Einteilung des/der explosionsgefährdeten Bereichs/Bereiche in Zonen und die Umsetzung aller in der Richtlinie festgelegten Anforderungen, insbesondere Anhang II „Mindestanforderungen zur Verbesserung der Sicherheit“, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterweisungen, Verfahren und Arbeitsfreigaben, Explosionsschutzmaßnahmen und Geräteauswahl & Anhang III einschließlich konformer Beschilderung.

Explosionsschutzdokument (Artikel 8)

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass ein Dokument, das als „Explosionsschutzdokument“ bezeichnet wird, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Aus diesem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor:

  • dass die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
  • dass angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;
  • welche Bereiche entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden;
  • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten;
  • dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind, und sicher betrieben und gewartet werden;
  • dass gemäß der Richtlinie 2009/104/EG Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Explosionsschutzdokument ist vor Arbeitsbeginn zu erstellen und bei Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen zu überarbeiten.

Welche Dienstleistungen bietet Ihnen DNV?

Bereitstellung professioneller fachlicher und technischer Unterstützung für Arbeitgeber im Hinblick auf die sichere Umsetzung der Arbeitsschutzrichtlinie 99/92/EG, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • Notwendige Risikobewertung(en) auf der Grundlage von Best-Practice-Frameworks;
  • Laboruntersuchungen der Werkstoffeigenschaften, die für die Beurteilung der Explosionsrisiken erforderlich sind sowie die effektive Gestaltung von Explosionsschutzmaßnahmen;
  • HAC (Hazardous Area Classification) – Erstellung der Dokumentation zur Klassifizierung gefährdeter Bereiche (Durchführung der Zoneneinteilung);
  • EPD (Explosion Protection Document) – Erstellung oder Überprüfung des Explosionsschutzdokuments;
  • Vor-Ort-Inspektion mit Berichterstattung über Feststellungen, die die Explosionssicherheit beeinträchtigen könnten;
  • Professionelle Unterstützung bei spezifischen Schritten in Zusammenhang mit der Explosionssicherheit während der HAZOP-Analysen;
  • Bewertung der Konformität der Entwurfsdokumentation in Bezug auf die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen in der Entwurfsphase des neuen Projekts oder Änderungen am bestehenden Projekt;
  • Konformitätsprüfung von elektrischen Anlagen und Schutzmaßnahmen;
  • Konformitätsprüfung von nicht-elektrischen Geräten und Anlagen;
  • Bewertung potenzieller Zündquellen in Bezug auf nicht-elektrische Geräte und Anlagen (z. B. statische Elektrizität, heiße Oberflächen, Reibungsfunken);
  • Konformitätsprüfung bezüglich Maßnahmen zur Vermeidung oder Abschwächung der Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Atmosphären (z. B. Inertisierung, Belüftung, Druckbeaufschlagung);
  • Konformitätsprüfung von Schutzsystemen und Maßnahmen zur Abschwächung von Explosionsauswirkungen (z. B. Bewertung der explosionsgeschützten Ausführung, Explosionsentlastung, Explosionsunterdrückung, Verhinderung der Explosionsausbreitung);
  • Unterweisung des Personals in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

Gemeinsame Normen & Verhaltenskodizes

IEC/EN 60079-10-1 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 10-1: Einteilung der Bereiche - Gasexplosionsgefährdete Bereiche

IEC/EN 60079-10-2 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 10-2: Einteilung der Bereiche - Staubexplosionsgefährdete Bereiche

Energy Institute Part 15 (vollständiger Titel: Model code for safe practice, Part 15: Area classification code for installations handling flammable fluids) – ursprünglich und oft noch heute als IP 15 bezeichnet (Institute of Petroleum Part 15).

NFPA (National Fire Protection Association) 497: Empfohlene Praxis für die Klassifizierung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen und von gefährlichen (klassifizierten) Standorten für elektrische Anlagen in chemischen Prozessräumen.

More information

 

Directive 99/92/EC

(See also the specific national instruments of legislation for your specific jurisdiction)

 

Good Practice Guide for Implementation of 99/92/EC