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Den sogenannten Spitzenausgleich, also eine Steuererleichterung, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) unter gewissen Voraussetzungen (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG). Neben dem Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems zählte zu den Voraussetzungen, dass die vereinbarten jährlichen Zielwerte zur Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Diese waren allerdings nur bis 2020 als Voraussetzung für das Antragsjahr 2022 festgeschrieben, sodass der Spitzenausgleich nur bis Ende 2022 gesetzlich geregelt war.
Am 1. Januar 2023 ist das "Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs" in Kraft getreten. Demnach wird für das Antragsjahr 2023 einmalig auf den jährlichen Zielwert verzichtet. Allerdings müssen Unternehmen neben dem Nachweis über den Betrieb einen Energie- oder Umweltmanagementsystems bei Antragstellung die Bereitschaft erklären, dass sie alle im jeweiligen System als "wirtschaftlich vorteilhaft" identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umsetzen (vgl. § 55 Abs. 5 Satz Nr. 3 EnergieStG und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG). Wie es 2024 mit dem Spitzenausgleich weitergeht, ist durch das beschlossene Gesetz nicht geregelt.
Systeme zur Nachweisführung für den Spitzenausgleich
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) regelt, auf welche Systeme Unternehmen für die Nachweisführung zur Steigerung der Energieeffizienz zurückgreifen können, wenn sie den Spitzenausgleich beantragen wollen.
Folgende Systeme stehen den Unternehmen zur Verfügung:
- Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011 und August 2018)
- Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)
Um eine Überforderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition abzuwenden, können diese außerdem folgende Systeme für die Nachweisführung nutzen:
- Energieaudit nach DIN EN 16247-1, das mit einem Energieauditbericht gemäß Anlage 1 der Verordnung (SpaEfV) abschließt
- "Alternatives System" nach Anlage 2 der Verordnung (SpaEfV)
Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen bei der Entscheidung für eines der Systeme bedenken: Unabhängig von einer Steuererleichterung ist es sinnvoll, sich mit dem Thema Energiemanagement zu beschäftigen. Denn eine Steigerung der Energieeffizienz reduziert Kosten im Unternehmen nachhaltig. Zudem steigert der Umwelt- und Ressourcenschutz die dauerhafte Unternehmensleistung und trägt zur Standortsicherung bei.
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Bereitschaft zur Umsetzung der „wirtschaftlich vorteilhaften“ Endenergiemaßnahmen
Unternehmen müssen mit dem Antrag auf Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2023 ihre Bereitschaft erklären, alle als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen - und zwar unabhängig vom jeweiligen System. Dies gilt also auch für kleine und mittlere Unternehmen, die ein Alternatives System gemäß § 3 SpaEfV nutzen.Bestätigung der Nachweisführung für den Spitzenausgleich
Die Bestätigung über die Einführung bzw. den Betrieb des Systems kann laut Verordnung durch akkreditiere Zertifizierungsstellen, Umweltgutachter sowie Umweltgutachterorganisationen vorgenommen werden.
Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen stellt das Hauptzollamt auf seiner Webseite zur Verfügung.