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Energie- und Stromsteuergesetz: Nachweisführung Spitzenausgleich

Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den sogenannten Spitzenausgleich beantragen können, regeln § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG).

Ab 2024 entfällt der Spitzenausgleich nach EnergieStG und nach StromStG: 

Die Stromsteuer sinkt 2024 für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den EU-weit zulässigen Mindestwert. Dafür wird der bisherige Spitzenausgleich für etwa 9.000 Unternehmen abgeschafft. Zudem wurde der energiesteuerliche Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG nicht verlängert und lief somit zum 31.12.2023 aus.

Hinweis: Auch wenn betroffene Unternehmen nun kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. kein alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen müssen, kann es sinnvoll sein, dieses fortzuführen. Ein Grund ist sicherlich, dass mit den Systemen Energie eingespart werden kann. Darüber hinaus, sollten Unternehmen aber auch prüfen, inwiefern Sie den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) unterliegen, dass im November 2023 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen hierzu, finden Sie hier.

Spitzenausgleich für Antragsjahr 2023 

Für das Antragsjahr 2023 können Unternehmen den sogenannten Spitzenausglich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG noch bis Ende 2024 beantragen (vgl. Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs). Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie unten. 

Systeme zur Nachweisführung für den Spitzenausgleich 

Die  Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) regelt, auf welche Systeme Unternehmen für die Nachweisführung zur Steigerung der Energieeffizienz zurückgreifen können, wenn sie den Spitzenausgleich beantragen wollen. 

Folgende Systeme stehen den Unternehmen zur Verfügung: 

  • Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
  • Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)

Um eine Überforderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition abzuwenden, können diese außerdem folgende Systeme für die Nachweisführung nutzen: 

  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1, das mit einem Energieauditbericht gemäß Anlage 1 der Verordnung (SpaEfV) abschließt
  • "Alternatives System" nach Anlage 2 der Verordnung (SpaEfV)

Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen bei der Entscheidung für eines der Systeme bedenken: Unabhängig von einer Steuererleichterung ist es sinnvoll, sich mit dem Thema Energiemanagement zu beschäftigen. Denn eine Steigerung der Energieeffizienz reduziert Kosten im Unternehmen nachhaltig. Zudem steigert der Umwelt- und Ressourcenschutz die dauerhafte Unternehmensleistung und trägt zur Standortsicherung bei.


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Bereitschaft zur Umsetzung der „wirtschaftlich vorteilhaften“ Endenergiemaßnahmen 

Unternehmen müssen mit dem Antrag auf Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2023 ihre Bereitschaft erklären, alle als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen - und zwar unabhängig vom jeweiligen System. Dies gilt also auch für kleine und mittlere Unternehmen, die ein Alternatives System gemäß § 3 SpaEfV nutzen. 

Bestätigung der Nachweisführung für den Spitzenausgleich 

Die Bestätigung über die Einführung bzw. den Betrieb des Systems kann laut Verordnung durch akkreditiere Zertifizierungsstellen, Umweltgutachter sowie Umweltgutachterorganisationen vorgenommen werden. 

Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Antragsformular sowie weitere Informationen stellt das Hauptzollamt auf seiner Webseite zur Verfügung. 

Wie können wir Sie unterstützen? 

DNV kann die Bestätigung aller geforderten Systeme gemäß SpaEfV durchführen. Sollten Sie Rückfragen haben, sprechen Sie uns direkt an.
 

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