Nicht anwendbare Kapitel (früher Ausschlüsse) stehen in direktem Zusammenhang mit dem Geltungsbereich. In den Normen EN 9100 ff. können bestimmte Kapitel sehr begrenzt als nicht anwendbar definiert werden. So wird meist das Kapitel Entwicklung nicht angewendet, wenn z. B. Bauteile ausschließlich nach Kundenzeichnungen gefertigt werden.
Kapitel 4.3 ausschlaggebend
Gemäß Kapitel 4.3 der Norm gilt: Nicht-anzuwendende Kapitel müssen hinreichend begründet werden. Sie dürfen nicht die Fähigkeit und Verantwortung der Organisation beeinflussen, konforme Produkte und Dienstleistungen zu liefern. Zudem muss die Kundenzufriedenheit erhöht werden.
So darf beispielsweise ein Zerspaner, der nur mit Beistellmaterial vom Kunden arbeitet, den Beschaffungsprozess (Kapitel 8.4) nicht als nicht-anwendbar definieren – beschafft wird immer, und wenn es z. B. Kühlschmierstoffe sind.
Tätigkeiten nach der Lieferung
Bei der Vorgängernorm wurde oft das Kapitel 8.5.5 „Tätigkeiten nach der Lieferung“ ausgeschlossen. Heute ist die Nichtanwendung dieses Kapitels nicht mehr möglich, da die Luftfahrtindustrie die Behandlung von Reklamationen und Beschwerden diesem Kapitel zuordnet.
Ebenso muss das Kapitel 8.5.1.2 „Spezielle Prozesse“ angewendet werden, auch wenn diese Verfahren bei Lieferanten beschafft werden. Hier trägt die Organisation die volle Verantwortung ihren Kunden gegenüber, konforme Produkte und Dienstleistungen zu liefern.