Beförderungsmittel und Transporttemperaturen

Tiefgefrorene, gefrorene und gekühlte Lebensmittel (ATP-Anlage 2 und 3): Die Transporttemperaturen dürfen während bestimmter Vorgänge, wie der Be- und Entladung sowie Abtauung des Verdampfers um höchstens 3 K kurzfristig über die Grenztemperaturen ansteigen.

Transporttemperaturen unter - 10°CFRC, FRCX, RRC,RRCX
Speiseeis- 20 °C
Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren- 18 °C
Alle anderen Lebensmittel, gefroren (außer Butter)- 12 °C

Transporttemperaturen zwischen 0 und – 10 °CFRC, FRCX, RRC, RRCX, FRB, FRBX, RRB, RRBX
Butter- 10 °C
Butter und Fruchtsaftkonzentrate, die zur sofortigen Weiterverarbeitung am Zielort bestimmt sindSiehe 7)

Transporttemperaturen über 0 °CFRC, FRCX, RRC, RRX, FRB, FRBX, RRB, RRBX, FNA, FNAX, RNA, RNAX
I. Rohmilch 1)+ 6 °C
II. Dunkles Fleisch 2) und Wildbret von großen Tieren (mit Ausnahme von Nebenprodukten der Schlachtung)+ 7 °C
III. Fleischerzeugnisse 3) pasteurisierte Milch, frische Milcherzeugnisse (Yoghurt, Kefir, Sahne und Frischkäse 4)), vorgekochte Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse), verzehrfertig vorbereitetes rohes Gemüse und Gemüseerzeugnisse 5), sowie Fischerzeugnisse 3), die unten nicht aufgeführt sind.entweder bei + 6 °C, oder bei der Temperatur, die auf dem Etikett oder in den Beförderungsunterlagen angegeben ist.
IV. Wildbret (mit Ausnahme von dem großer Tiere), Geflügel 2) und Kaninchenfleisch+ 4 °C
V. Nebenprodukte der Schlachtung 2)+ 3 °C
VI. Hackfleisch 2)entweder bei + 2 °C, oder bei der Temperatur, die auf einem Etikett oder in den Beförderungsunterlagen angegeben ist.
VII. Unbehandelte Fische, Weichtiere und Krustentiere 6)unter schmelzendem Eis oder bei der Temperatur von schmelzendem Eis
  1. Wird Milch zur sofortigen Verarbeitung vom Bauernhof abgeholt, so darf die Temperatur während der Beförderung auf + 10 °C ansteigen.
  2. in jeder Zubereitungsart
  3. außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen
  4. "Frischkäse" bedeutet nicht ausgereifter Käse, der unmittelbar nach der Herstellung fertig zum Verbrauch und begrenzt haltbar ist
  5. Rohes Gemüse, das in Würfel oder Scheiben geschnitten oder anderweitig zerkleinert wurde, jedoch mit Ausnahme von Gemüse, das lediglich gewaschen, geschält oder einfach halbiert wurde.
  6. Mit Ausnahme von lebenden Fischen, lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren
  7. Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, dass ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungsvertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß ATP-Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren ist und dass es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP- zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden.

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